Grundlage für Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH können zum Beispiel Sorgfalts- und Pflichtverstöße bei laufenden Geschäftsvorfällen, bei der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Obliegenheiten sein. Auch die Abwicklung von Verträgen bzw. Zahlungsvorgängen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder Mit-Geschäftsführern ist häufig Gegenstand pflichtwidrigen Verhaltens eines Geschäftsführers zum Nachteil der Gesellschaft. Eine bei Schädigung der Gesellschaft grundsätzlich dieser gegenüber begründete Haftung des Geschäftsführers kann u.U. auch von Dritten geltend gemacht werden, namentlich in der Krise, bei drohender oder bei bereits eröffneter Insolvenz. Entsteht Dritten, zum Beispiel Geschäftspartnern oder Gläubigern der Gesellschaft ein Schaden aufgrund pflichtwidrigen und schuldhaften Handelns des Geschäftsführers, so können auch die Dritten persönliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen. Die Sorgfaltskriterien der Rechtsprechung für eine pflichtgemäßes Verhalten des Geschäftsführers sind zum Teil außerordentlich streng sind. Teilweise haben Pflichtverstöße des Geschäftsführers für ihn sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Angesichts der dem Geschäftsführer einer GmbH oftmals nicht jederzeit hinreichend bewussten Risiken sollte so früh wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wenn sich Anhaltspunkte für eine mögliche Haftung ergeben. Desto besser kann ggf. noch Schaden rechtzeitig vermieden oder einer Haftungsinanspruchnahme entgegengewirkt werden. In derartigen Situationen stehen wir Ihnen gerne beratend oder auch vertretend bei einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, die Gesellschaft oder einen Insolvenzverwalter zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.
Angesichts der dem Geschäftsführer einer GmbH oftmals nicht jederzeit hinreichend bewussten Risiken sollte so früh wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wenn sich Anhaltspunkte für eine mögliche Haftung ergeben. Desto besser kann ggf. noch Schaden rechtzeitig vermieden oder einer Haftungsinanspruchnahme entgegengewirkt werden. In derartigen Situationen stehen wir Ihnen gerne beratend oder auch vertretend bei einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, die Gesellschaft oder einen Insolvenzverwalter zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.
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