Was ist eine Abmahnung im Urheber- oder Wettbewerbsrecht?
Anders als beispielsweise im Arbeitsrecht, wo die Abmahnung eine Voraussetzung für eine Kündigung ist, stellt ein Abmahnschreiben im Wettbewerbsrecht ein gängiges Mittel dar, um den vermeintlichen Verletzer auf die abgemahnte Verletzungshandlung aufmerksam zu machen. Gleichzeitig wird man zur Vermeidung eines Rechtsstreits zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert, mit der man sich verpflichtet, die Handlung in Zukunft zu unterlassen und im Falle der Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe an den Abmahnenden zu zahlen. Darüber hinaus werden meist Schadensersatzansprüche geltend gemacht und die Kostenübernahme gefordert.
Die Abmahnung kann sich dabei auf ganz unterschiedliche Rechtsbereiche beziehen, häufig anzutreffen sind Abmahnungen wegen illegalen Filesharings auf Internettauschbörsen, Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke wie Bilder, Texte u.ä., Benutzung geschützter Marken und anderer gewerblicher Schutzrechte oder aber wegen falscher oder unvollständiger Angaben in AGBs eines Online-Shops.
Wie reagiere ich auf die Abmahnung?
Wichtig ist, dass man nicht wie Vogel Strauß abtaucht, sondern die im Abmahnschreiben gesetzte Frist ernst nimmt und sich rechtlichen Beistand holt. Ansonsten könnte der Abmahner im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen Sie vorgehen und Sie gerichtlich zur Unterlassung verpflichten, was natürlich mit weitergehenden Kosten für Sie verbunden ist.
Keinesfalls sollte man versuchen, selbst Kontakt mit den Abmahnanwälten aufzunehmen oder vorschnell ohne rechtliche Prüfung den geforderten Betrag zu zahlen und die vorgefertigte Unterlassungserklärung abzugeben.
Was können wir für Sie tun?
Nehmen Sie mit uns vor Ablauf der gesetzten Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung mit uns Kontakt auf. Wir prüfen zunächst die formale Wirksamkeit des Abmahnschreibens.
Gerade im Urheberrecht sind durch die Einführung des neuen „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ Anfang Oktober 2013 strengere formelle Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung zu stellen.
So müssen Name und Firma des Verletzten angegeben werden, die vorgeworfene Rechtshandlung ist genau zu bezeichnen, geltend gemachte Zahlungsansprüche sind als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und schließlich ist anzugeben, inwieweit eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Ist auch nur eines dieser formalen Kriterien nicht erfüllt, ist die gesamte Abmahnung rechtswidrig.
In diesem Fall der unwirksamen sowie dem weiteren Fall der unberechtigten Abmahnung schreibt § 97 a Abs. 4 UrhG n.F. nunmehr ausdrücklich vor, dass der Abgemahnte vom Abmahner Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten in Form von Anwaltskosten erstattet verlangen kann.
Als weitere Änderung ist in § 97 a Abs. 3 UrhG eine Streitwertbegrenzung auf 1.000,00 € für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen natürliche Personen eingeführt worden, um dadurch die Ausuferung horrender Streitwerte und damit steigender Kostenerstattungsansprüche einzudämmen. Inwieweit sich diese Norm in der Praxis bewährt, bleibt abzuwarten. Schließlich ist dem Gesetzgeber bereits mit der alten Kostendeckelung in § 97 a UrhG kein wirklicher Durchgriff aufgrund der in der Norm zahlreich enthaltenden unbestimmten Rechtsbegriffe gelungen.
Daher überprüfen wir auch die geforderten Kosten auf ihre Rechtmäßigkeit und Angemessenheit. Es ist immer wieder zu beobachten, dass die Grenzen des § 97a UrhG nicht eingehalten und überhöhte Forderungen gestellt werden.
Sollte sich herausstellen, dass die Abmahnung zumindest dem Grunde nach zu Recht vorliegt, geben wir in Ihrem Namen eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, um dadurch die Wiederholungsgefahr auszuschließen und die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens auszuschließen.
Gerne stehen wir Ihnen für eine ausführliche Rechtsberatung in diesen und anderen Rechtsfragen zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner
Rechtsanwältin Iris Thome
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Rechtsanwalt Martin Dahmen
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